I. Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten für alle mit der Wartung, dem Service und der Reparatur von Flurförderzeugen im Zusammenhang stehenden Verträge, soweit die Geltung dieser Bedingungen vereinbart worden ist.
2. Nebenabreden und Änderungen der nachstehenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden; einer ausdrücklichen Zurückweisung abweichender Bedingungen des Kunden bedarf es auch bei deren Kenntnis durch uns nicht.
II. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden
1. Der Kunde stellt die Flurförderzeuge, an den vertraglichen Leistungen zu erbringen sind, zum vereinbarten Termin bereit. Unseren Kundendienst-Technikern wird für die Dauer der Durchführung der Vertragsarbeiten ungehindeter Zugang zu den Geräten gewährleistet.
2. Bei Durchführung der Arbeiten beim Kunden trägt dieser dafür Sorge, dass
-die Örtlichkeiten sowie die in seinem Unternehmen vorhandenen Einrichtungen zur Durchführung der Arbeiten zur Verfügung stehen. Er ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung, insbesondere zur kostenlosen und ausreichenden Gestellung von Hilfspersonal, Hilfsmitteln, erforderlichen Transportmitteln sowie Strom, Wasser und sonstigen benötigten Betriebsmitteln einschließlich der entsprechenden Anschlüsse für die erforderliche Zeit verpflichtet. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der von uns mit der Leitung der Arbeiten betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung.
-die vereinbarten Arbeiten sofort nach Ankunft unserer Kundendienst-Technikern begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden können. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen vor uns erforderlich sind, stellen wir sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
-die zum Schutz der Personen und Sachen am Ort der Durchführung der Leistung notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Er unterrichtet unsere Kundendienst-Techniker über bestehende Sicherheitsvorschriften, soweit diese für unsere Kundendienst-Techniker von Bedeutung sind.
3. Eintretende Verzögerungen, die vom Kunden zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
4. Von dem Kunden sind auf seine Kosten alle Materialien bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die ggf. zur Einregulierung der Geräte und Maschinen und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
5. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1., 2. und 4. nicht nach, sind wir berechtigt, nicht aber verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die jeweiligen Maßnahmen zu ergreifen oder von geeigneten Dritten ergreifen zu lassen.
6. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt unberührt.
III. Leistungszeit
1. Angaben über Fristen und Termine zur Durchführung vertraglicher Leistungen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
2. Bei Erteilung von Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Arbeiten verringert sich die Frist zur Durchführung der vertraglichen Leistungen entsprechend.
3. Im Falle nicht vorhersehbar betrieblicher Behinderung, z.B. Arbeitseinstellung, Arbeitsausfällen durch Erkrankung von Fachkräften; Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten., behördlichen Eingriffen, der Einwirkung höhere Gewalt sowie im Falle von Arbeitskrämpfen, sind wir berechtigt, auch verbindliche Ablieferungstermine um einen angemessenen Zeitraum zu überschreiten.
4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Kunden durch unseren Verzug entsteht, wird bis zu maximal 5% des vereinbarten Entgeltes für die ein Verzug befindliche Leistung ersetzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Gewährt der Kunde im Falle des Leistungsverzuges eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der vertraglichen Leistungen ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunde in diesem Fall in dem unter VII. geregelten Umfang zu
IV. Gefahrtragung und Transport
1. Mit der Benachrichtigung des Kunden über die Fertigstellung der vertraglichen Leistung geht die Gefahr über ihn über.
2. Der Hin- und Rücktransport der Flurförderzeuge, an denen Leistungen zu erbringen sind ist, grundsätzlich Sache des Kunden, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschäftigung auf dem Transport trägt.
3. Wird der Transport vereinbarungsgemäß von uns übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn der Transport mit unseren Fahrzeugen erfolgt, es sei denn, es ist im Einzelfall anderes vereinbart.
4. Die vom Kunden zur Erfüllung der vertraglichen Leitungen übergebenen Geräte und Maschinen sind von uns nicht gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden etc. versichert. Diese Risiken sind vom Kunden zu decken, es sei denn, dass auf ausdrücklichen Wusch und zu Lasten des Kunden der Abschluss einer Versicherung durch uns vereinbart ist.
V. Abnahme der vertraglichen Leistung; Übernahme durch den Kunden
1. Wir teilen dem Kunden die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen mit. Auch die Zusendung der Rechnung gilt als entsprechende Mitteilung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.
2. Ist die vertragliche Leistung bei der Abnahme durch den Kunden nicht ausdrücklich schriftlich bestanden worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die vertragliche Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.
3. Stellen wir unsere Arbeit auf Wusch des Kunden ein, ist dieser zum Ausgleich der bis zum diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen verpflichtet.
4. Unsere Kundendienst-Techniker werden nach Beendigung der Arbeiten, bei länger dauernden Arbeiten täglich, eine Aufstellung über die aufgewandte Arbeitszeit vorlegen, die vom Kunden abzuzeichnen ist.
5. Befindet sich der Kunde mit der Rücknahme der Geräte und Maschinen im Verzug, sind wir berechtigt, ihm einen angemessenen Preis für die Einlagerung zu berechnen.
VI. Gewährleistung
1. Wir haften nach Abnahme der vertraglichen Leistungen für Mängel, wenn sie innerhalb von 300 Betriebsstunden austreten, längstens jedoch für 6 Monate nach Abnahme.
2. Tritt durch die Nachbesserungsarbeit eine Betriebsunterbrechung ein, so verlängert sich die Frist um diese Zeitspanne.
3. Die Haftung beschränkt sich unbeschadet der nachfolgenden Regelung sowie derjenigen von Ziff. VII. unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Kunden auf die Beseitigung der Mängel, insbesondere ist eine Haftung für Schäden ausgeschlossen, die nicht an den Fahrzeugen bzw. Zubehörteilen entstanden sind, wie etwa entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehschlages der Nachbesserung. In diesen Fällen kann der Kunde nach seiner Wahl anstelle der Minderung auch Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
4. Ein festgestellter Mangel ist uns unverzüglich unter genauer Beschreibung aufzuzeigen.
5. Schäden, die innerhalb 3 Monaten, nachdem der Mangel angezeigt worden ist, geltend gemacht worden, sind verjährt. Die Verjährungsfrist läuft aber nicht vor Ende der Gewährleistungsfrist ab.
6. Für Mängel, die auf einem Umstand beruhen, der vom Kunden zu vertreten ist oder für die Interessen des Kunden unerheblich ist, übernehmen wir keine Haftung.
7. Hat der Kunde ohne unsere Einwilligung unsachgemäß Arbeiten selbst an dem Gegenstand vorgenommen oder von einem Dritten ausführen lassen, entfällt unsere Haftung. Entsprechendes gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch erneuerungsbedürftiger Teile unterbleibt.
8. Von den durch die Nachbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtig anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.
VII. Weitergehende Haftung
1. Wenn durch unsere Verschulden die vertragliche Leistung vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhaften Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Anschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziff. VI. und Ziff. VII. Abs.(4) entsprechend.
2. Bei von uns zu vertretenden Sachschäden außerhalb der Gewährleistung haften wir dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung auf den Betrag des Entgelts für die Reparatur des eingetretenen Schadens. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Wird der Auftragsgegenstand bei uns durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte beschädigt und werden dabei Personen verletzt und/oder Sachen Dritter beschädigt, haftet der Kunde dafür. Ebenso haftet er für Schäden einschließlich etwaiger Folgeschäden die durch Verschweigen von Mängeln verursacht werden.
4. Über diese Bestimmung hinaus werden keine Schäden, auch keine mittelbaren Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragsnehmer ersetzt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht -bei Vorsatz: -bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter; bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet bzw. unmöglich ist; die Haftung ist insofern jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn nicht einer der vorgenannten Fälle gegeben ist; bei Ansprüchen nach dem Produkthaltungsgesetz: beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
1. Das Eigentum an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung bei uns.
2. Ein Eigentumsvorbehalt erstreckt sich zur Sicherung aller, Forderungen aus Lieferungen bis zum völligen Ausgleich der bei uns geführten Kosten, die zusammen eine Rechnung bilden, auf sämtliche Vorbehaltsgüter, soweit der Zeitwert die Forderungen nicht um mehr als 20% übersteigt. Wir verpflichten uns zur Freigabe der die genannte Grenze übersteigenden Sicherungen.
3. Wir können an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis Zahlung Ziff. XII. geleitet ist und auch Zahlungen für ggf. von uns erbrachte frühere Leistung und Leistungen erfolgt sind.
4. Uns steht an dem Vertragsgegenstand ein Pfandrecht zu. Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsanordnung die Absendung einer Benachrichtigung durch Einschreibebrief an die letzte bekannte Anschrift des Kunden.
5. Vorsorglich tritt der Kunde für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf die Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an uns ab und ermächtigt uns hiermit unwiderruflich für den Kunden zu erfüllen. Eine Verpflichtung anstelle des Kunden zu erfüllen, besteht für uns jedoch nicht.
IX. Ersatzteile/Betriebstoffe
Ersatzteile und Betriebstoffe werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen veräußert. Für nicht von uns bezogene Ersatzteile bzw. Betriebstoffe wird keine Haftung übernommen. Ersatzteile, die gesondert für einen Auftrag hergestellt oder beschafft werden müssen, können nicht zurückgegeben werden. Die Rücksendung bestellter und vereinbarungsgemäß gelieferter Teile ist, nur gegen Zahlung von 20% des Lieferpreises zzgl. Fracht und Verpackungskosten zulässig.
X. Altteil- und Gebrauchsstoffentsorgung
Dem Kunden obliegt die fachgerechte Entsorgung sämtlicher im Rahmen der Durchführung des Vertrages anfallender Anteile und Öle sowie sonstiger Gebrauch-und Betriebsstoffe sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart worden ist. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Kunde, mit uns eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Entsorgung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Entsorgungspflicht Dritter bedienen.
XI. Preisgrundlagen
1. Die vertraglichen Lieferungen und Leistungen werden nach Arbeits- und Reisezeit (auch für die Beschaffung von Ersatzteilen), Wartezeit und Auslösung zu unseren jeweils gültigen Service-Preissätzen berechnet, soweit sie nicht bereits im Leistungsumfang des jeweiligen Vertrages erhalten sind. Bei der Benutzung eines Kundendienstfahrzeuges wird ein Kilometergeld für jeden Kilometer der An-und Abfahrt zu unseren jeweils gültigen Service-Preissätzen in Rechnung gestellt, soweit es nicht bereits im Leistungsumfang des jeweiligen Vertrages enthalten ist.
2. Für Über-, Nacht- und Sonntagsstunden werden die üblichen Aufschläge erhoben.
3. Übernachtungs-, Telefon und vergleichbare sonstige Kosten, die bei der Durchführung der Vertragsarbeiten anfallen, werden nach Aufwand berechnet, soweit sie nicht bereits im Leistungsumfang des jeweiligen Vertrages enthalten sind.
4. Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die von dem Kunden in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
5. Ist in diesem jeweiligen Vertrag kein Pauschalpreis vereinbart, teilen wir dem Kunden bei Vertragsabschluss dem voraussichtlichen Preis mit (Kostenvoranschlag): soweit dies nicht möglich ist, kann er Preisgrenzen setzten. Können die vertraglichen Leistungen zu diesem Preis nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten um maximal 20% überschritten werden.
6. Stellt sich in den Fällen des Absatzes (6) bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten mehr als 20% überschritten werden, ist der Kunde davon zu verständigen. Dessen Einverständnis gilt als gegeben, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht.
7. Wird in den Fällen des Absatzes (6) vor Ausführung der vertraglichen Leistungen ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so muss der Kunde dies ausdrücklich verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
8. Kündigt der Kunde den Vertrag wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er die bis dahin erbrachten Leistungen einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen.
XII. Zahlungsbedingungen, Abtretung
1. Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang oder dem in der Rechnung genannten Datum ohne Abzug zahlbar, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
2. Wir können Vorauszahlung verlangen.
3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
4. Bei Zahlungsverzug können wir unbeschadet eines etwaigen höheren Verzugsschadens, den wir nachzuweisen haben, sowie etwaiger sonstiger Ansprüche ab Fälligkeit Zinsen i.H.v. 4% p.a. bei dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, mindestens aber 6% Zinsen p.a. berechnen. Dem Kunden steht es frei uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen.
6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden können nur geltend gemacht werden, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt unbestritten oder von uns anerkannt sind.
7. Ansprüche des Kunden uns gegenüber dürfen nicht abgetreten werden.
XIII. Gerichtsstand
Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist Heilbronn, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
XIV. Allgemeine Bestimmungen
1. Unsere Kundendienst-Techniker sind nicht berechtigt, für uns verbindliche Erklärung abzugeben oder entgegenzunehmen.
2. Der Kunde zeigt uns einen Wechsel seines Wohn- oder Firmensitzes sowie Änderung in der Rechtsform und in Haftungsverhältnissen seines Unternehmens unverzüglich an. Soweit nicht anderes vereinbart, werden die vertraglichen Leistungen am derzeitigen Sitz des Kunden erbracht.
3. Mit Abschluss des jeweiligen Vertrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und -einsätzen als erteilt.
4. Wir sind berechtigt, unsere Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag auf Dritte zu übertragen.
5. Bei der Übernahme von vertraglichen Leistungen an Maschinen und Geräten, die nicht von uns geliefert worden sind. Können wir die Maschinen und Geräte untersuchen. Die Kosten der Untersuchung sowie etwaige sonstige Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.